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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (5. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 (Nr. 38); Geltung ab 19.07.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:


Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 EdWBeitrV § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 3, § 4, § 5, § 5b, § 5c (neu), § 6, § 7a (neu), § 7b (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Bildung und Auflösung" durch die Wörter „Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, es sei denn, die Entschädigungseinrichtung bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1.
alle Bruttoprovisionserträge und

2.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.

Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,".

bbb)
Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7.
90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben."

cc)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 3" durch die Angabe „Satzes 4" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" sowie das Wort „Wirtschaftsprüfergesellschaft" durch das Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 8 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

ff)
Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen."

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „in dem jeweiligen Abrechnungsjahr" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Jahresbeitrag" das Komma durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „anderenfalls setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet" gestrichen.

bb)
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt. Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet."

3.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2, 4, 5 und 7 werden jeweils die Wörter „oder Satz 3" durch die Wörter „oder § 32 Absatz 1a" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird jeweils das Wort „Dienstleistungen" durch die Wörter „Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die erteilte" durch die Wörter „eine Auflage zur erteilten" sowie die Wörter „die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" durch die Wörter „eine eidesstattliche Versicherung" ersetzt und wird das Wort „tatsächlich" gestrichen.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass

1.
die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und

2.
angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;

die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen."

dd)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend."

4.
In § 2b Satz 3 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

5.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

6.
§ 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Einmalige Zahlung

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.

(2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.

(3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung

(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro;

2.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4.
bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig."

8.
In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) Die Summe aus

1.
den Sonderbeiträgen eines Instituts,

2.
den Sonderzahlungen eines Instituts,

3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und

4.
dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,

darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1.
den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen und

2.
falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich zu erklären, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.

Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jahresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden."

9.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden."

10.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

„§ 5c Verzugszinsen

Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden."

11.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2" werden durch die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde, können diese Bestätigungen auch von einem Steuerberater vorgenommen werden."

12.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:

„§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden.

(3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt.

§ 7b Subdelegation

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble