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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
Anlage - Kfz-Service-Ausbildungsverordnung (KfzServAusbV)
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2452 (Nr. 39)
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri- terien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4* | |
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4* | |
7 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä- ren c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson- dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten | 3* | |
8 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) | a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr- zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums durchführen b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel- lerangaben ausführen c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs- einrichtungen durchführen | 4* | |
9 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Nummer 9) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan- schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | 5* | |
10 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits- schritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü- fen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun- gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | 9* | |
11 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 3 Nummer 11) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert- barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab- legen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser- vieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be- trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig- keit prüfen f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab- weichungen messen g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen j) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 14* | |
12 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab- lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf- fung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen sowie Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren g) Zeichnungen anwenden h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau- lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden l) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be- rücksichtigen m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 9* |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kon- trollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan- leitungen, der personellen und technischen Gege- benheiten planen, kontrollieren und bewerten b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf- mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih- rer Beseitigung einleiten e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | 5* | |
2 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) | a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- teln beachten und Maßnahmen einleiten c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3* | |
3 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) | a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa- tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits- systeme bedienen b) mechanische Notfunktionen anwenden c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er- kennen, Sicherheitsvorschriften anwenden d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tungen codieren und in Betrieb nehmen e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra- tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände- rungen dokumentieren | 6* | |
4 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) | a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er- neuern b) Fahrzeuge optisch aufbereiten c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten d) Reifen prüfen und wechseln | 4* | |
5 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) | a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga- ben anwenden b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch- führen e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß- nahmen zur Instandsetzung einleiten f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose- systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun- gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | 14* | |
6 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeu- gen (§ 3 Nummer 11) | a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück- sichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni- sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau- gruppen und Bauteile instand setzen | 10* | |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) | a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu- lassung im Straßenverkehr, beachten d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden e) mit Kunden situationsgerecht umgehen f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War- tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen | 6* | |
8 | Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 3 Nummer 13) | a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein- grenzen und bestimmen c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammen- setzung der Abgase interpretieren d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren | 4* |
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- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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