Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin (Kfz-Service-Ausbildungsverordnung - KfzServAusbV)
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2452 (Nr. 39)
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugservicemechanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, „Kraftfahrzeugtechniker" der Anlage A der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,
- 8.
- Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,
- 9.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 10.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 11.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen,
- 12.
- Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden,
- 13.
- Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion prüfen.
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,
- b)
- Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie
- c)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
- 2.
- der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
- 3.
- für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme:- a)
- Bordnetzsystem,
- b)
- Beleuchtungssystem,
- c)
- Ladestromsystem oder
- d)
- Startsystem;
- 4.
- für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation; - 5.
- für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation; - 6.
- abweichend von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
- 7.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 90 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 ändert mWv. 1. August 2013 KfzServAusbV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2013.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri- terien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4* | |
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4* | |
7 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä- ren c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson- dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten | 3* | |
8 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) | a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr- zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums durchführen b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel- lerangaben ausführen c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs- einrichtungen durchführen | 4* | |
9 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Nummer 9) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan- schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | 5* | |
10 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits- schritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü- fen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun- gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | 9* | |
11 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 3 Nummer 11) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert- barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab- legen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser- vieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be- trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig- keit prüfen f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab- weichungen messen g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen j) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 14* | |
12 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab- lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf- fung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen sowie Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren g) Zeichnungen anwenden h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau- lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden l) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be- rücksichtigen m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 9* |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kon- trollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan- leitungen, der personellen und technischen Gege- benheiten planen, kontrollieren und bewerten b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf- mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih- rer Beseitigung einleiten e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | 5* | |
2 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) | a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- teln beachten und Maßnahmen einleiten c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3* | |
3 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) | a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa- tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits- systeme bedienen b) mechanische Notfunktionen anwenden c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er- kennen, Sicherheitsvorschriften anwenden d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tungen codieren und in Betrieb nehmen e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra- tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände- rungen dokumentieren | 6* | |
4 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 8) | a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er- neuern b) Fahrzeuge optisch aufbereiten c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten d) Reifen prüfen und wechseln | 4* | |
5 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Syste- men sowie von Betriebs- einrichtungen (§ 3 Nummer 10) | a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga- ben anwenden b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch- führen e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß- nahmen zur Instandsetzung einleiten f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose- systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun- gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | 14* | |
6 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeu- gen (§ 3 Nummer 11) | a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück- sichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni- sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau- gruppen und Bauteile instand setzen | 10* | |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunika- tion mit Kunden (§ 3 Nummer 12) | a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu- lassung im Straßenverkehr, beachten d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden e) mit Kunden situationsgerecht umgehen f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War- tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen | 6* | |
8 | Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 3 Nummer 13) | a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein- grenzen und bestimmen c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammen- setzung der Abgase interpretieren d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren | 4* |
---
- *
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10798/index.htm