§ 7 - Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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§ 7 Übergangsvorschrift



Die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1288) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalverwaltungsgesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.



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