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Änderung § 3 KAVerOV vom 02.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 FoStoG am 2. August 2021 und Änderungshistorie der KAVerOVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 KAVerOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 3 KAVerOV n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Interessenkonflikte | |
(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich 1. die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und 2. die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen, | |
(Text alte Fassung) entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | (Text neue Fassung) entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden. |
(2) 1 Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2 Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10799/al153028-0.htm