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Änderung § 3 KAVerOV vom 02.08.2021

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§ 3 KAVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 KAVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Interessenkonflikte


(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich

1. die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und

2. die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,

(Text alte Fassung)

entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(Text neue Fassung)

entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1 Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2 Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.