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§ 3 - Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-1 Investmentwesen
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§ 3 Interessenkonflikte
(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich
- 1.
- die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und
- 2.
- die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,
(2) 1Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Text in der Fassung des Artikels 17 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 3 KAVerOV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 17 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KAVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KAVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KAVerOV Anwendungsbereich
... bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF. (2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10799/a183267.htm