§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1123.htm