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Inhaltsverzeichnis MtDFmEloAufklVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021
BGBl. I S. 79
(
Nr. 3
)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21
Beamte
1 Änderung
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Erholungsurlaub
§ 5 Einstellungsbehörden
§ 6 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
§ 9 Auswahlkommission
§ 10 Ergänzende Festlegungen
§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 13 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 14 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 15 Bewertung der Eignungsmerkmale
§ 16 Gesamtergebnis; Rangfolge
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
§ 20 Rahmenlehrplan
§ 21 Ausbildungsrahmenplan
§ 22 Ausbildungsplan
§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
§ 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
Unterabschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte
§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"
§ 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I"
§ 27 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II"
§ 28 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung"
§ 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"
§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"
§ 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung"
§ 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung"
§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung"
§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung"
§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"
Unterabschnitt 3 Praktische Ausbildung
§ 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
§ 37 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen
Unterabschnitt 1 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 38 Allgemeines
§ 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen
§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests
§ 41 Nachholung von Klausuren und Leistungstests
§ 42 Zeugnis je Lehrgang
§ 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Unterabschnitt 2 Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 45 Sprachprüfung
§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 47 Zeugnis
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 48 Zweck und Inhalt
§ 49 Zulassung
§ 50 Bestandteile
§ 51 Prüfungsamt
§ 52 Einrichtung von Prüfungskommissionen
§ 53 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 54 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 55 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 56 Prüfungsort und Prüfungstermin
§ 57 Schriftliche Prüfung
§ 58 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 59 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 61 Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 62 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 63 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 64 Verhinderung
§ 65 Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße
§ 66 Bewertung der Leistungen
§ 67 Wiederholung
§ 68 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 69 Abschlusszeugnis
§ 70 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
§ 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 72 Übergangsvorschrift
§ 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/14432/index.htm
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