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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 50 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Prüfung und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung.
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