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§ 64 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 64 Verhinderung
§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
Zitierungen von § 64 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 MtDFmEloAufklVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
... Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend. (2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder ...
§ 58 MtDFmEloAufklVDV Durchführung der schriftlichen Prüfung
... Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 64 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (4) Die ...
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