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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge



(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.

(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

1.
die Lehrinhalte der Lehrgänge,

2.
die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,

3.
die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.

(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt

1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,

2.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,

3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.



 

Zitierungen von § 23 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 MtDFmEloAufklVDV Allgemeines
...  5. praktische Tests. (3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung ( § 23 Absatz 3 ) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests. (4) Die ...