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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
- 1.
- die Lehrinhalte der Lehrgänge,
- 2.
- die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
- 3.
- die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
- 1.
- für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
- 2.
- für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
- 3.
- für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.
Zitierungen von § 23 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 MtDFmEloAufklVDV Allgemeines
... 5. praktische Tests. (3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung ( § 23 Absatz 3 ) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests. (4) Die ...
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