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§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
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