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§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 37 Praktische Ausbildung
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
- 1.
- dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,
- 2.
- den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie
- 3.
- den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.
(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen. 3Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
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Zitierungen von § 37 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MtDFmEloAufklVDV Erholungsurlaub
... soll nur während der berufspraktischen Ausbildung ( § 37 ) gewährt ...
§ 21 MtDFmEloAufklVDV Ausbildungsrahmenplan
... die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37 ) und 5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen ...
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