Tools:
Update via:
§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
- in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung", „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II" sowie „Technische Aufklärung" jeweils
- a)
- eine Klausur und
- b)
- ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
- 2.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung"
- a)
- drei schriftliche Leistungstests sowie
- b)
- zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
- 3.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"
- a)
- drei schriftliche Leistungstests und
- b)
- zwei praktische Leistungstests,
- 4.
- im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung"
- a)
- einen schriftlichen Leistungstest und
- b)
- zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
- 5.
- im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung" fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
- 6.
- im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" zwei Klausuren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14432/a263896.htm