(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach
§ 66.
(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.