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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

 
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