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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I"
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen Grundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei dem Bundesnachrichtendienst, vermittelt.
(2) 1Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind Auftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung Technische Aufklärung im Besonderen. 2Insbesondere werden den Anwärterinnen und Anwärtern
- 1.
- technische Grundlagen zum Themenbereich Kommunikation vermittelt,
- 2.
- Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie deren technische Möglichkeiten und technische Grenzen vorgestellt,
- 3.
- die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,
- 4.
- aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungsschwerpunkte vermittelt.
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Zitierungen von § 26 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
... 1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 27 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II"
... der Bundeswehr vermittelt. Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach § 26 werden vertieft. Zudem werden Grundkenntnisse in den Bereichen ...
§ 34 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Technische Aufklärung"
... und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34. Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...
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