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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"
§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit
- 1.
- den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie
- 2.
- den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.
Zitierungen von § 35 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
... 1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35 ) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" ( § 35 ), 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...
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