§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"


§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit

1.
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie

2.
den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.

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Zitierungen von § 35 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
...  1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35 ) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" ( § 35 ), 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35  ...


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