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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 22 Ausbildungsplan
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
- 1.
- der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
- 3.
- die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14432/a263879.htm