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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftragsbezogen an.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponenten der elektronischen Kampfführung sowie unterschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen Leistungsmerkmale anzuwenden,
- 2.
- die für die Identifizierung und Klassifizierung der Signale notwendigen Parameter anzuwenden,
- 3.
- Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu vermessen und unter Nutzung der festgelegten Meldeformate zu melden sowie
- 4.
- typische Verfahren zur analogen und digitalen Signalverarbeitung anzuwenden.
Zitierungen von § 30 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
... 1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 34 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Technische Aufklärung"
... und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34. Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...
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