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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.
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