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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 57 Schriftliche Prüfung



(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:

1.
einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 35),

2.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34.

2Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.

(3) 1Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. 2Die Aufgaben für die übrigen drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. 2Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 3Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. 4Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

(5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

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