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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung"
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
- 2.
- Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und
- 3.
- die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.
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Zitierungen von § 33 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
... 1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 34 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Technische Aufklärung"
... Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34. Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...
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