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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"



(1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstechnischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und Anwendungsbereiche der informationstechnischen Systeme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 29 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MtDFmEloAufklVDV Rahmenlehrplan
...  1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und 2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen ...
§ 34 MtDFmEloAufklVDV Lehrgang „Technische Aufklärung"
... und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher ...
§ 57 MtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... 2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34. Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 ...