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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.
einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",

2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I",

3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II",

4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung",

5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",

6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung",

7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung",

8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung",

9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung",

10.
Lehrgang „Technische Aufklärung" und

11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes".

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung und

2.
praktische Ausbildung.

(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.



 

Zitierungen von § 19 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MtDFmEloAufklVDV Ausbildungsplan
... „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" ( § 19 Absatz 2 Nummer 2 ) beim Bundesnachrichtendienst, 2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in ... mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" ( § 19 Absatz 2 Nummer 11 ) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen ... Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ( § 19 Absatz 3 Nummer 1 ) beim Bundessprachenamt. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein ...
§ 23 MtDFmEloAufklVDV Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
... die Durchführung der Lehrgänge obliegt 1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz ... 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 ... § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr. (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den ...
§ 24 MtDFmEloAufklVDV Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
... Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt. (2) Die Festlegung der ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2 . Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den ...