Tools:
Update via:
§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 2.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I",
- 3.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II",
- 4.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung",
- 5.
- Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 6.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung",
- 7.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung",
- 8.
- Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung",
- 9.
- Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung",
- 10.
- Lehrgang „Technische Aufklärung" und
- 11.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes".
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
- 2.
- praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Zitierungen von § 19 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 MtDFmEloAufklVDV Ausbildungsplan
... „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" ( § 19 Absatz 2 Nummer 2 ) beim Bundesnachrichtendienst, 2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in ... mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" ( § 19 Absatz 2 Nummer 11 ) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen ... Bundeswehr und 3. die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ( § 19 Absatz 3 Nummer 1 ) beim Bundessprachenamt. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein ...
§ 23 MtDFmEloAufklVDV Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
... die Durchführung der Lehrgänge obliegt 1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz ... 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung, 2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 ... § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst, 3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr. (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den ...
§ 24 MtDFmEloAufklVDV Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
... Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt. (2) Die Festlegung der ...
§ 61 MtDFmEloAufklVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2 . Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14432/a263876.htm