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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
- mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 4 LAP-mDFm/EloAufklBundV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1124.htm