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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf Beschluss der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungsbehörde auch mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Für den Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der Ausbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1126.htm