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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:
- 1.
- Erster Ausbildungsabschnitt
Einweisung am Ausbildungsstammplatz 1 Monat, - 2.
- Zweiter Ausbildungsabschnitt
Grundlehrgang 5 Monate, - 3.
- Dritter Ausbildungsabschnitt
praktische Ausbildung 14 Monate,
- 4.
- Vierter Ausbildungsabschnitt
Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes 2 Monate und - 5.
- Fünfter Ausbildungsabschnitt
Abschlusslehrgang 2 Monate.
(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1133.htm