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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:

1.
Erster Ausbildungsabschnitt

Einweisung am Ausbildungsstammplatz 1 Monat,

2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt

Grundlehrgang 5 Monate,

3.
Dritter Ausbildungsabschnitt

praktische Ausbildung 14 Monate,

4.
Vierter Ausbildungsabschnitt

Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes 2 Monate und

5.
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang 2 Monate.

Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.

(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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