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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen und Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen oder Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu selbständiger Arbeit sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1020 Lehrstunden; davon entfallen 600 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und 240 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

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