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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung durchführen und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein erster Eindruck über ihren künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die Organisation sowie die Mittel und Möglichkeiten der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung kennen zu lernen.
(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwärterinnen und Anwärter praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die in den Fachrichtungen gestellten Anforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt wird sowohl am Arbeitsplatz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt; dabei werden die fachtheoretischen Anteile in Abhängigkeit vom Bedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fernmeldebereiche im Kommando Strategische Aufklärung und des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfsträger) festgelegt. Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - kann die praktische Ausbildung ausschließlich in lehrgangsgebundener Form durchgeführt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1138.htm