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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(2) Die Ausbildungsleitung führt die Personalteilakte "Ausbildung".
(3) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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Zitierungen von § 20 LAP-mDFm/EloAufklBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-mDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDFm/EloAufklBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LAP-mDFm/EloAufklBundV Auswahlverfahren
... Für den Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der Ausbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/108/a1140.htm