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Änderung § 29 LAP-mDFm/EloAufklBundV vom 05.04.2017
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§ 29 LAP-mDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 29 LAP-mDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Schriftliche Prüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. 3 Eine Prüfungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. 4 Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. (2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. | (Text neue Fassung) (6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. |
(7) 1 Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. |
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