1Die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach
§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren.
2Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Investmentvermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach
§ 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angewendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß den
§§ 102,
121 Absatz 3 und
§ 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführen.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Wechsel zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach
§ 7 Absatz 1 oder Absatz 2 für ein Investmentvermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499