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§ 11 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 11 Quantitative Vorgaben



1Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko ist

1.
anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Investmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeitstage im Investmentvermögen gehalten werden,

2.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen und

3.
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zulässig. 3Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. 4Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend anzupassen. 5Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.



 

Zitierungen von § 11 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung
... Leverage herangezogen werden; hierbei ist entweder der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 anzuwenden. Die Methode ...
§ 10 DerivateV Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko
... der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst und die qualitativen ...
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
... Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben. (4) Die ...
§ 14 DerivateV Prognosegüte (vom 01.04.2023)
... zu unterrichten. Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt die Zahl der ... hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes Niveau, kann ...
§ 29 DerivateV Qualitative Anforderungen
... liegen, denen die im jeweiligen Investmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5 bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt. (2) Die Stresstests ...
§ 35 DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens (vom 04.03.2015)
... darzustellen. (6) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, muss der Verkaufsprospekt eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des ...
§ 37 DerivateV Angaben im Jahresbericht (vom 04.03.2015)
... darzustellen. (4) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, sind die für das Investmentvermögen im Geschäftsjahr ... Darstellung muss auch Angaben zum Risikomodell nach § 10 und zu den Parametern nach § 11 enthalten. Im Jahresbericht eines OGAW ist auch der im Geschäftsjahr genutzte ...