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§ 26 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen und zu beenden. 2Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zurückübertragen werden können.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit
- 1.
- ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,
- 2.
- bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Geschäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzufordern und
- 3.
- bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-Repo-Geschäft)
- a)
- den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder
- b)
- den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzufordern; anzusetzen ist der Marktwert des Reverse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens.
(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit zurückgefordert werden können.
(4) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei Sonstigen Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. 2Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
(5) 1Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. 2Es ist sicherzustellen, dass den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können, nachgekommen werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 26. Februar 2015 BGBl. I S. 181 m.W.v. 4. März 2015
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Frühere Fassungen von § 26 DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 26.02.2015 BGBl. I S. 181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181
Artikel 1 DerivateVÄndV
... die Angabe „)" eingefügt. 2. In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiätsrisikomanagementprozesses" durch das Wort ...
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