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§ 29 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 29 Qualitative Anforderungen
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des Wertes des Investmentvermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen. 2Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen die im jeweiligen Investmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5 bis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.
(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche Situationen zu analysieren, in denen der Wert des Investmentvermögens infolge des Einsatzes von Derivaten oder infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des Investmentvermögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.
(3) Die Stresstests müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass sie auch diejenigen Risiken angemessen berücksichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stresssituation Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsveränderungen oder illiquider Märkte.
Zitierungen von § 29 DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen; Risikocontrolling
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32. (3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
§ 28 DerivateV Allgemeine Vorschriften
... Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 29 erfüllt. (2) In einem Stresstest sind mögliche ...
§ 31 DerivateV Dokumentation, Überprüfung
... hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß ...
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