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§ 37 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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§ 37 Angaben im Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das Exposure, das durch Derivate erzielt wird,
- 2.
- die Vertragspartner der derivativen Geschäfte,
- 3.
- die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten.
(2) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte erzielt wird,
- 2.
- die Vertragspartner der Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte,
- 3.
- die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten,
- 4.
- die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften für den gesamten Berichtszeitraum ergeben, einschließlich der angefallenen direkten und indirekten Kosten und Gebühren.
(3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Jahresbericht des Investmentvermögens darzustellen.
(4) 1Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, sind die für das Investmentvermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. 2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. 3Die Darstellung muss auch Angaben zum Risikomodell nach § 10 und zu den Parametern nach § 11 enthalten. 4Im Jahresbericht eines OGAW ist auch der im Geschäftsjahr genutzte Umfang des Leverage anzugeben.
(5) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.
(6) 1Weisen die zugunsten des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. 2Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 26. Februar 2015 BGBl. I S. 181 m.W.v. 4. März 2015
Frühere Fassungen von § 37 DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 26.02.2015 BGBl. I S. 181 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 181
Artikel 1 DerivateVÄndV
... 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen kann." 5. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Weisen die zugunsten des ...
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