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Abschnitt 5 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Abschnitt 5 Strukturierte Produkte mit derivativer Komponente
§ 33 Erwerb strukturierter Produkte
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Investmentvermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist, dass nur solche Komponenten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes haben, die auch direkt für das Investmentvermögen erworben werden dürfen.
(2) 1Bei Anwendung des einfachen Ansatzes ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 23 und 24 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. 2Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 34 Organisation
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie zu regeln, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthält. 2Die Richtlinie ist regelmäßig zu aktualisieren. 3In der Richtlinie muss mindestens Folgendes näher bestimmt sein:
- 1.
- eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor Erwerb des Produktes, in der die Struktur und das vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;
- 2.
- Maßnahmen für den Fall, dass das Produkt während seiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten Qualitätsmerkmale unterschreitet;
- 3.
- die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Produkte im Risikomanagementsystem und im Risikomesssystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter Produkte nach § 33 Absatz 2;
- 4.
- eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesondere bei illiquiden Produkten.
(2) 1Für Produkte, mit denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richtlinie ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, soweit dies im Einzelfall angemessen ist. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die ordnungsgemäße Durchführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens für jedes Investmentvermögen zu dokumentieren. 3Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft das in der Richtlinie festgelegte Verfahren gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt hat. 4Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind im Prüfungsbericht aufzuzeigen.
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