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§ 7 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 7 Bestandteile des Jahresberichts
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bestandteile des Jahresberichts sind:
- 1.
- der Tätigkeitsbericht (§ 8);
- 2.
- die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);
- 3.
- die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);
- 4.
- die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);
- 5.
- die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);
- 6.
- die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);
- 7.
- die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);
- 8.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
- 9.
- der Anhang mit folgenden Angaben:
- a)
- den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;
- b)
- den Angaben nach § 16;
- c)
- bei einem AIF:
- aa)
- den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
- bb)
- den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
- d)
- allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
- 10.
- die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
Zitierungen von § 7 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 KARBV Anhang
... im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen. (2) ... Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8; 3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit ...
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