Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
|

§ 9 Vermögensübersicht



(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.

(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Vermögensgegenstände

1.
Aktien

2.
Anleihen

3.
Derivate

4.
Forderungen

5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen

6.
Bankguthaben

7.
Sonstige Vermögensgegenstände

II.
Verbindlichkeiten

III.
Fondsvermögen.

Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten „I. Sachwerte" und „II. Beteiligungen" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:

A.
Vermögensgegenstände

I.
Immobilien

1.
Mietwohngrundstücke

(davon in Fremdwährung)

2.
Geschäftsgrundstücke

(davon in Fremdwährung)

3.
Gemischtgenutzte Grundstücke

(davon in Fremdwährung)

4.
Grundstücke im Zustand der Bebauung

(davon in Fremdwährung)

5.
Unbebaute Grundstücke

(davon in Fremdwährung)

II.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

1.
Mehrheitsbeteiligungen

(davon in Fremdwährung)

2.
Minderheitsbeteiligungen

(davon in Fremdwährung)

III.
Liquiditätsanlagen

1.
Bankguthaben

(davon in Fremdwährung)

2.
Wertpapiere

(davon in Fremdwährung)

3.
Investmentanteile

(davon in Fremdwährung)

IV.
Sonstige Vermögensgegenstände

1.
Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung

(davon in Fremdwährung)

2.
Forderungen an Immobilien-Gesellschaften

(davon in Fremdwährung)

3.
Zinsansprüche

(davon in Fremdwährung)

4.
Anschaffungsnebenkosten

(davon in Fremdwährung)

a)
bei Immobilien

(davon in Fremdwährung)

b)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

(davon in Fremdwährung)

5.
Andere

(davon in Fremdwährung)

Summe Vermögensgegenstände

B.
Schulden

I.
Verbindlichkeiten aus

1.
Krediten

(davon in Fremdwährung)

2.
Grundstückskäufen und Bauvorhaben

(davon in Fremdwährung)

3.
Grundstücksbewirtschaftung

(davon in Fremdwährung)

4.
anderen Gründen

(davon in Fremdwährung)

II.
Rückstellungen

(davon in Fremdwährung)

Summe Schulden

C.
Fondsvermögen.



 

Zitierungen von § 9 KARBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KARBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KARBV Bestandteile des Jahresberichts
... gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9 ); 3. die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen ...