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§ 11 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Erträge
- 1.
- Dividenden inländischer Aussteller
- 2.
- Dividenden ausländischer Aussteller
(vor Quellensteuer) - 3.
- Zinsen aus inländischen Wertpapieren
- 4.
- Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
(vor Quellensteuer) - 5.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
- 6.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer) - 7.
- Erträge aus Investmentanteilen
- 8.
- Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
- 9.
- Abzug ausländischer Quellensteuer
- 10.
- Sonstige Erträge
- 1.
- Zinsen aus Kreditaufnahmen
- 2.
- Verwaltungsvergütung
- 3.
- Verwahrstellenvergütung
- 4.
- Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
- 5.
- Sonstige Aufwendungen
IV. Veräußerungsgeschäfte
- 1.
- Realisierte Gewinne
- 2.
- Realisierte Verluste
- 1.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
- 2.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VII. Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
I. Erträge
- 11.
- Erträge aus Immobilien
- 12.
- Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
- 13.
- Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
- 1.
- Bewirtschaftungskosten
- 2.
- Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
- 3.
- Ausländische Steuern
- 1.
- Realisierte Gewinne
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges
- 2.
- Realisierte Verluste
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges.
(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
Zitierungen von § 11 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KARBV Bestandteile des Jahresberichts
... (ISIN) (§ 10); 4. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11 ); 5. die Übersicht über die Verwendung der Erträge des ...
§ 15 KARBV Anteilklassen
... je Anteil. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11 , 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer ...
§ 22 KARBV Gewinn- und Verlustrechnung
... der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend. (2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der ... nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend. (3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der ... ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: I. ...
§ 25 KARBV Anhang
... nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 ; 4. die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit ...
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