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§ 12 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Für die Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. Für die Wiederanlage verfügbar
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 3.
- Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
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Zitierungen von § 12 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KARBV Bestandteile des Jahresberichts
... über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12 ); 6. die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ...
§ 15 KARBV Anteilklassen
... je Anteil. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer ...
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