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§ 14 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
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Zitierungen von § 14 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KARBV Bestandteile des Jahresberichts
... 7. die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14 ); 8. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen ...
§ 25 KARBV Anhang
... 5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14. In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital ...
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