Tools:
Update via:
§ 17 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
|
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
|
§ 17 Halbjahresbericht
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
Zitierungen von § 17 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 KARBV Sonstige Angaben
... Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17 ) enthalten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10803/a183364.htm