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§ 21 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 21 Bilanz



(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.

(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.

(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.

(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:

I.
Investmentbetriebsvermögen

A.
Aktiva

Vermögenswerte

B.
Passiva

Verbindlichkeiten

II.
Investmentanlagevermögen

A.
Aktiva

1.
Sachanlagen

2.
Anschaffungsnebenkosten

3.
Beteiligungen

4.
Wertpapiere

5.
Barmittel und Barmitteläquivalente

a)
Täglich verfügbare Bankguthaben

b)
Kurzfristige liquide Anlagen

c)
Andere

6.
Forderungen

a)
Forderungen aus der Bewirtschaftung

b)
Forderungen an Beteiligungsgesellschaften

c)
Zins- und Dividendenansprüche

d)
Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen

e)
Andere Forderungen

7.
Sonstige Vermögensgegenstände

8.
Aktive Rechnungsabgrenzung

B.
Passiva

1.
Rückstellungen

2.
Kredite

a)
von Kreditinstituten

b)
von Gesellschaftern

c)
Andere

3.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

a)
aus dem Erwerb von Investitionsgütern

b)
aus anderen Lieferungen und Leistungen

c)
aus der Rücknahme von Anteilen

4.
Sonstige Verbindlichkeiten

a)
gegenüber Gesellschaftern

b)
aus Wertpapierleihegeschäften

c)
aus Pensionsgeschäften

d)
Andere

5.
Passive Rechnungsabgrenzung

6.
Eigenkapital

a)
Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital

b)
Kapitalrücklage

c)
Gewinnrücklage

aa)
Gesetzliche Rücklage

bb)
Rücklage für eigene Anteile

cc)
Satzungsmäßige Rücklagen

dd)
Andere Gewinnrücklagen

d)
Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung

e)
Gewinnvortrag/Verlustvortrag

f)
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.

Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.

(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.



 

Zitierungen von § 21 KARBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KARBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KARBV Lagebericht
... 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens ...
§ 25 KARBV Anhang
... § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. (3) In den Anhang des Jahresabschlusses der ...