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§ 24 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
- 3.
- Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
- 4.
- Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Entnahmen für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenentnahmen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
- b)
- Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
- 4.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
- 5.
- Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
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Zitierungen von § 24 KARBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KARBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 25 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates (vom 26.06.2021)
... sowie der Art und Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen. Sehen ...
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