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§ 24 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft



(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

2.
Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten

3.
Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten

4.
Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten

5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres

 
1.
Entnahmen für das Vorjahr

2.
Zwischenentnahmen

3.
Mittelzufluss (netto)

a)
Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten

b)
Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten

4.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung

5.
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

II. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres.

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Zitierungen von § 24 KARBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KARBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 25 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates (vom 26.06.2021)
... sowie der Art und Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen. Sehen ...