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§ 29 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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§ 29 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten



(1) Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.

(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

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Zitierungen von § 29 KARBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KARBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KARBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KARBV Sonstige Angaben
... von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34; 3. die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote: ...
§ 21 KARBV Bilanz
...  (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden. (4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der ...