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§ 5 - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. 2Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
- 1.
- bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,
- 2.
- bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund
- a)
- der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
- b)
- der Art der Tätigkeit,
- c)
- der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition
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Zitierungen von § 5 BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BioStoffV Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung (vom 01.10.2021)
... Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um ...
§ 7 BioStoffV Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten (vom 01.10.2021)
... das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Absatz 3 Nummer 4, 3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen, 4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 5. ...
Zitat in folgenden Normen
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 23r EZulV Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien (vom 01.01.2020)
... und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... (1) Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach § 5 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März ...
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