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§ 15 - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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§ 15 Erlaubnispflicht
(1) 1Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden. 2Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. 3Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vorgesehen sind. 4Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis.
(2) 1Schließt eine andere behördliche Entscheidung, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird die Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung einer Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zuständige Behörde erfüllt. 2Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.
(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- 2.
- Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person,
- 3.
- Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes,
- 4.
- Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,
- 5.
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
- 6.
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
- a)
- der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,
- b)
- der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
- 7.
- Plan nach § 13 Absatz 3,
- 8.
- Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 146 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 15 BioStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 146 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BioStoffV Anzeigepflicht (vom 01.10.2021)
... sowie die anschließende Außerbetriebnahme, 4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit. (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu ...
§ 20 BioStoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... sicherstellt, dass ein Beschäftigter unterwiesen wird, 24. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt, 25. entgegen § 16 Absatz 1 eine ...
§ 22 BioStoffV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2021)
... die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1 , sofern 1. diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 146 SchriftVG Änderung der Biostoffverordnung
... § 15 Absatz 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden ...
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