A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | |||
2 | 3 | 4 | ||
1. | Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Ar- beitsbereichen in demselben Ge- bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. | Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. | Der Zugang zum Schutzstufen- bereich ist auf benannte Be- schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle |
4. | Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck auf- rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber- wacht, wenn die Über- tragung über die Luft er- folgen kann | verbindlich alarmüber- wacht |
5. | Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrich- tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. | Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung ab- dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. | Eine mikrobiologische Sicher- heitswerkbank oder eine techni- sche Einrichtung mit gleichwer- tigem Schutzniveau muss ver- wendet werden. | verbindlich für Tätigkei- ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. | Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüs- tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. | Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterili- sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. | Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich ab- gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. | Wirksame Desinfektions- und In- aktivierungsverfahren sind fest- zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasser- undurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefähr- dungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wän- de, Fußböden und Decken | |
13. | Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemi- kalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. | Dekontaminations- und Wasch- einrichtungen für die Beschäftig- ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. | Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbe- reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. | Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftrags- entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; an- sonsten grundsätzlich verbindlich, nur in aus- reichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftrags- entsorgung möglich | verbindlich |
17. | Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand- wasch- und Duschwas- ser | verbindlich |
18. | Ein Sichtfenster oder eine ver- gleichbare Vorrichtung zur Ein- sicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. | Für sicherheitsrelevante Einrich- tungen ist eine Notstromversor- gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. | Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich |
23. | Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Na- getieren und Insekten) ist durch- zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. | Sichere Entsorgung von infizier- ten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tier- körper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |