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Anhang II - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung



A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1.Der Schutzstufenbereich ist von
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen.
empfohlenverbindlichverbindlich
2.Der Schutzstufenbereich muss
als Zugang eine Schleuse mit
gegeneinander verriegelbaren
Türen haben.
neinverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
3.Der Zugang zum Schutzstufen-
bereich ist auf benannte Be-
schäftigte zu beschränken.
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle
verbindlich mit Zu-
gangskontrolle
verbindlich mit Zu-
gangskontrolle
4.Im Schutzstufenbereich muss
ein ständiger Unterdruck auf-
rechterhalten werden.
neinverbindlich alarmüber-
wacht, wenn die Über-
tragung über die Luft er-
folgen kann
verbindlich alarmüber-
wacht
5.Zu- und Abluft müssen durch
Hochleistungsschwebstoff-Filter
oder eine vergleichbare Vorrich-
tung geführt werden.
neinverbindlich für Abluft,
wenn die Übertragung
über die Luft erfolgen
kann
verbindlich für Zu- und
Abluft
6.Der Schutzstufenbereich muss
zum Zweck der Begasung ab-
dichtbar sein.
neinverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
7.Eine mikrobiologische Sicher-
heitswerkbank oder eine techni-
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden.
verbindlich für Tätigkei-
ten mit Aerosolbildung
verbindlichverbindlich
8.Jeder Schutzstufenbereich
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen.
empfohlenverbindlichverbindlich
9.Jeder Schutzstufenbereich
muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterili-
sationseinheit verfügen.
empfohlenverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
10.Kontaminierte Prozessabluft darf
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden.
verbindlichverbindlichverbindlich
11.Wirksame Desinfektions- und In-
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen.
verbindlichverbindlichverbindlich
12. Die jeweils genannten
Flächen müssen wasser-
undurchlässig und leicht
zu reinigen sein.
Werkbänke,
Fußböden
Werkbänke, Fußböden sowie andere
Flächen, die aufgrund der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen sind
Werkbänke, Wän-
de, Fußböden und
Decken
13.Oberflächen müssen beständig
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein.
verbindlichverbindlichverbindlich
14.Dekontaminations- und Wasch-
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein.
verbindlichverbindlichverbindlich
15.Beschäftigte müssen vor dem
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen.
neinempfohlenverbindlich
16.Kontaminierte feste und flüssige
Abfälle sind vor der endgültigen
Entsorgung mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren.
verbindlich, wenn keine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung erfolgt
verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann; an-
sonsten grundsätzlich
verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich
verbindlich
17.Abwässer
sind mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren vor der endgültigen
Entsorgung zu inaktivieren.
nein für Handwasch-
und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer
empfohlen für Hand-
wasch- und Duschwas-
ser
verbindlich
18.Ein Sichtfenster oder eine ver-
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen.
verbindlichverbindlichverbindlich
19.Bei Alleinarbeit ist eine Notruf-
möglichkeit vorzusehen.
empfohlenverbindlichverbindlich
20.Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein.
nein; Fenster müssen
während der Tätigkeit
geschlossen sein
verbindlichverbindlich
21.Für sicherheitsrelevante Einrich-
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen.
empfohlenverbindlichverbindlich
22.Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren.
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen*
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen*
verbindlich
23.Eine wirksame Kontrolle von
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen.
empfohlenverbindlichverbindlich
24.Sichere Entsorgung von infizier-
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung.
verbindlichverbindlichverbindlich vor Ort


Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

*
Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.





 

Frühere Fassungen von Anhang II BioStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang II BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BioStoffV Begriffsbestimmungen (vom 01.10.2021)
... unterschieden. Die Schutzstufen umfassen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind. (14) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach ...
§ 10 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
... Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen, b) die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ergreifen; die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, ...
§ 11 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (vom 01.10.2021)
... sind; für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gelten zusätzlich die Anforderungen des Anhangs II an Oberflächen. (2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3 Satz 2 ... nach Anhang I zu kennzeichnen, 2. die Maßnahmen der Schutzstufe 4 aus Anhang II auszuwählen und zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, die Gefährdung der ...
§ 18 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer ...
Anhang III BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie (vom 01.10.2021)
... gelten die Anforderungen nach Anhang II . Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel ...