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Anhang II - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | |||
2 | 3 | 4 | ||
1. | Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Ar- beitsbereichen in demselben Ge- bäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. | Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. | Der Zugang zum Schutzstufen- bereich ist auf benannte Be- schäftigte zu beschränken. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle | verbindlich mit Zu- gangskontrolle |
4. | Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck auf- rechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüber- wacht, wenn die Über- tragung über die Luft er- folgen kann | verbindlich alarmüber- wacht |
5. | Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrich- tung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. | Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung ab- dichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. | Eine mikrobiologische Sicher- heitswerkbank oder eine techni- sche Einrichtung mit gleichwer- tigem Schutzniveau muss ver- wendet werden. | verbindlich für Tätigkei- ten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. | Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüs- tung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. | Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterili- sationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. | Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich ab- gegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. | Wirksame Desinfektions- und In- aktivierungsverfahren sind fest- zulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasser- undurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefähr- dungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wän- de, Fußböden und Decken | |
13. | Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemi- kalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. | Dekontaminations- und Wasch- einrichtungen für die Beschäftig- ten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. | Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbe- reichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. | Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftrags- entsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; an- sonsten grundsätzlich verbindlich, nur in aus- reichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftrags- entsorgung möglich | verbindlich |
17. | Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Hand- wasch- und Duschwas- ser | verbindlich |
18. | Ein Sichtfenster oder eine ver- gleichbare Vorrichtung zur Ein- sicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. | Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- möglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. | Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. | Für sicherheitsrelevante Einrich- tungen ist eine Notstromversor- gung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. | Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei geliste- ten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich |
23. | Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Na- getieren und Insekten) ist durch- zuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. | Sichere Entsorgung von infizier- ten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tier- körper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
- *
- Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 21. Juli 2021 BGBl. I S. 3115 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von Anhang II BioStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang II BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BioStoffV Begriffsbestimmungen (vom 01.10.2021)
... unterschieden. Die Schutzstufen umfassen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind. (14) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach ...
§ 10 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
... Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen, b) die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ergreifen; die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, ...
§ 11 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (vom 01.10.2021)
... sind; für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gelten zusätzlich die Anforderungen des Anhangs II an Oberflächen. (2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3 Satz 2 ... nach Anhang I zu kennzeichnen, 2. die Maßnahmen der Schutzstufe 4 aus Anhang II auszuwählen und zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, die Gefährdung der ...
§ 18 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer ...
Anhang III BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie (vom 01.10.2021)
... gelten die Anforderungen nach Anhang II . Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel ...
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